Terms
and conditions

Terms and conditions

Auf Basis der Aus­gabe des Fach­ver­ban­des der Maschi­nen- und Stahl­bau­in­dus­trie Öster­reichs vom 1. Jän­ner 2002

Das Über­ein­kom­men der Ver­ein­ten Natio­nen über Ver­träge über den inter­na­tio­na­len Waren­kauf 

vom 11. 4. 1980, BGBl. 1988/96, wird aus­drück­lich aus­ge­schlos­sen.

1. Prä­am­bel

1.1 Diese All­ge­mei­nen Lie­fer­be­din­gun­gen gel­ten, soweit nicht die Ver­trags­par­teien aus­drück­lich und schrift­lich Abwei­chen­des ver­ein­bart haben.

1.2 Die nach­fol­gen­den Bestim­mun­gen über Lie­fe­rung von Waren gel­ten sinn­ge­mäß auch für Leis­tun­gen.1.3 Für Mon­ta­ge­ar­bei­ten gel­ten ergän­zend die Mon­ta­ge­be­din­gun­gen des Fach­ver­ban­des der Maschi­nen- und Stahl­bau­in­dus­trie Öster­reichs.

2. Ver­trags­schluss

2.1 Der Ver­trag gilt als geschlos­sen, wenn der Ver­käu­fer nach Erhalt der Bestel­lung eine schrift­li­che Auf­trags­be­stä­ti­gung abge­sandt hat und die­ser nicht bin­nen 10 Tagen vom Käu­fer nach­weis­lich wider­spro­chen wird.

2.2 Ände­run­gen und Ergän­zun­gen des Ver­tra­ges bedür­fen zu ihrer Gül­tig­keit der schrift­li­chen Bestä­ti­gung des Ver­käu­fers. Ein­kaufs­be­din­gun­gen des Käu­fers sind für den Ver­käu­fer nur dann ver­bind­lich, wenn diese vom Ver­käu­fer geson­dert aner­kannt wer­den.

2.3 Falls Import- und/oder Export­li­zen­zen oder Devi­sen­ge­neh­mi­gun­gen oder ähn­li­che Geneh­mi­gun­gen für die Aus­füh­rung des Ver­tra­ges erfor­der­lich sind, so muss die Par­tei, die für die Beschaf­fung ver­ant­wort­lich ist, alle zumut­ba­ren Anstren­gun­gen unter­neh­men, die erfor­der­li­chen Lizen­zen oder Geneh­mi­gun­gen recht­zei­tig zu erhal­ten.

3. Pläne und Unter­la­gen

3.1 Die in Kata­lo­gen, Pro­spek­ten, Rund­schrei­ben, Anzei­gen, Abbil­dun­gen und Preis­lis­ten etc. ent­hal­te­nen Anga­ben über Gewicht, Maß, Fas­sungs­ver­mö­gen, Preis, Leis­tung u. dgl. sind nur maß­geb­lich, wenn im Ange­bot und/oder der Auf­trags­be­stä­ti­gung aus­drück­lich auf sie Bezug genom­men ist.

3.2 Pläne, Skiz­zen, Kos­ten­vor­anschläge und sons­tige tech­ni­sche Unter­la­gen, wel­che auch Teil des Ange­bo­tes sein kön­nen, blei­ben ebenso wie Mus­ter, Kata­loge, Pro­spekte, Abbil­dun­gen u. dgl. stets geis­ti­ges Eigen­tum des Ver­käu­fers. Jede Ver­wer­tung, Ver­viel­fäl­ti­gung, Repro­duk­tion, Ver­brei­tung und Aus­hän­di­gung an Dritte, Ver­öf­fent­li­chung und Vor­füh­rung darf nur mit aus­drück­li­cher Zustim­mung des Eigen­tü­mers erfol­gen.

4. Ver­pa­ckung

4.1 Man­gels abwei­chen­der Ver­ein­ba­rung

a) ver­ste­hen sich die ange­ge­be­nen Preise ohne Ver­pa­ckung;

b) erfolgt die Ver­pa­ckung in han­dels­üb­li­cher Weise, um unter nor­ma­len Trans­port­be­din­gun­gen Beschä­di­gun­gen der Ware auf dem Weg zu dem fest­ge­leg­ten Bestim­mungs­ort zu ver­mei­den, auf Kos­ten des Käu­fers und wird nur über Ver­ein­ba­rung zurück­ge­nom­men.

5. Gefah­ren­über­gang

5.1 Wenn nichts ande­res ver­ein­bart ist, gilt die Ware “ab Werk” (EXW) ver­kauft (Abhol­be­reit­schaft).

5.2 Im übri­gen gel­ten die INCOTERMS in der am Tage des Ver­trags­ab­schlus­ses gül­ti­gen Fas­sung.

6. Lie­fer­frist

6.1 Man­gels abwei­chen­der Ver­ein­ba­rung beginnt die Lie­fer­frist mit dem spä­tes­ten der nach­ste­hen­den Zeit­punkte:

a) Datum der Auf­trags­be­stä­ti­gung;

b) Datum der Erfül­lung aller dem Käu­fer nach Ver­ein­ba­rung oblie­gen­den tech­ni­schen, kauf­män­ni­schen und finan­zi­el­len Vor­aus­set­zun­gen;

c) Datum, an dem der Ver­käu­fer eine vor Lie­fe­rung der Ware zu leis­tende Anzah­lung erhält und/oder eine zu erstel­lende oder sons­tige Zah­lungs­si­cher­stel­lung eröff­net ist.

6.2 Der Ver­käu­fer ist berech­tigt, Teil- und Vor­lie­fe­run­gen durch­zu­füh­ren.

6.3 Ver­zö­gert sich die Lie­fe­rung durch einen auf­sei­ten des Ver­käu­fers ein­ge­tre­te­nen Umstand, der einen Ent­las­tungs­grund im Sinne des Art. 14 dar­stellt, so wird eine ange­mes­sene Ver­län­ge­rung der Lie­fer­frist gewährt.

6.4 Hat der Ver­käu­fer einen Lie­fer­ver­zug ver­schul­det, so kann der Käu­fer ent­we­der Erfül­lung ver­lan­gen oder unter Set­zung einer ange­mes­se­nen Nach­frist den Rück­tritt vom Ver­trag erklä­ren.

6.5 Wurde die in Art. 6.4 vor­ge­se­hene Nach­frist durch Ver­schul­den des Ver­käu­fers nicht genützt, so kann der Käu­fer durch eine schrift­li­che Mit­tei­lung vom Ver­trag hin­sicht­lich aller noch nicht gelie­fer­ten Waren zurück­tre­ten. Das­selbe gilt für bereits gelie­ferte Waren, die aber ohne die noch aus­stän­di­gen Waren nicht in ange­mes­se­ner Weise ver­wen­det wer­den kön­nen. Der Käu­fer hat in die­sem Falle das Recht auf Erstat­tung der für die nicht gelie­fer­ten Waren oder für die nicht ver­wend­ba­ren Waren geleis­te­ten Zah­lun­gen. Dar­über hin­aus steht dem Käu­fer, sofern der Lie­fer­ver­zug durch grobe Fahr­läs­sig­keit des Ver­käu­fers ver­ur­sacht wurde, auch Ersatz der gerecht­fer­tig­ten Auf­wen­dun­gen zu, wel­che er bis zur Auf­lö­sung des Ver­tra­ges machen musste, und die nicht wei­ter ver­wen­det wer­den kön­nen. Bereits gelie­ferte und nicht ver­wend­bare Waren hat der Käu­fer dem Ver­käu­fer zurück­zu­stel­len.

6.6 Nimmt der Käu­fer die ver­trags­ge­mäß bereit­ge­stellte Ware nicht am ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Ort oder zum ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Zeit­punkt an und ist die Ver­zö­ge­rung nicht durch eine Hand­lung oder Unter­las­sung des Ver­käu­fers ver­schul­det, so kann der Ver­käu­fer ent­we­der Erfül­lung ver­lan­gen oder unter Set­zung einer Nach­frist vom Ver­trag zurück­tre­ten. Wenn die Ware aus­ge­son­dert wor­den ist, kann der Ver­käu­fer die Ein­la­ge­rung der Ware auf Kos­ten und Gefahr des Käu­fers vor­neh­men. Der Ver­käu­fer hat außer­dem einen Anspruch auf Rück­erstat­tung aller gerecht­fer­tig­ten Auf­wen­dun­gen, die er für die Durch­füh­rung des Ver­tra­ges machen musste und die nicht in den emp­fan­ge­nen Zah­lun­gen ent­hal­ten sind.

6.7 Andere als die in Art. 6 genann­ten Ansprü­che des Käu­fers gegen den Ver­käu­fer auf Grund des­sen Ver­zu­ges sind aus­ge­schlos­sen.

7. Abnah­me­prü­fung

7.1 Sofern der Käu­fer eine Abnah­me­prü­fung wünscht, ist diese mit dem Ver­käu­fer aus­drück­lich bei Ver­trags­ab­schluss in schrift­li­cher Form zu ver­ein­ba­ren. Soweit keine abwei­chen­den Rege­lun­gen getrof­fen wer­den, ist dabei die Abnah­me­prü­fung am Her­stel­lungs­ort bzw. an einem vom Ver­käu­fer zu bestim­men­den Ort wäh­rend der nor­ma­len Arbeits­zeit des Ver­käu­fers durch­zu­füh­ren. Dabei ist die für die Abnah­me­prü­fung all­ge­meine Pra­xis des betref­fen­den Indus­trie­zwei­ges maß­geb­lich. Der Ver­käu­fer muss den Käu­fer recht­zei­tig von der Abnah­me­prü­fung ver­stän­di­gen, so dass die­ser bei der Prü­fung anwe­send sein bzw. sich von einem bevoll­mäch­tig­ten Ver­tre­ter ver­tre­ten las­sen kann.

Erweist sich der Lie­fer­ge­gen­stand bei der Abnah­me­prü­fung als ver­trags­wid­rig, so hat der Ver­käu­fer unver­züg­lich jeg­li­chen Man­gel zu behe­ben und den ver­trags­ge­mä­ßen Zustand des Lie­fer­ge­gen­stan­des her­zu­stel­len. Der Käu­fer kann eine Wie­der­ho­lung der Prü­fung nur in Fäl­len wesent­li­cher Män­gel ver­lan­gen. Im Anschluss an eine Abnah­me­prü­fung ist ein Abnah­me­pro­to­koll zu ver­fas­sen. Hat die Abnah­me­prü­fung die ver­trags­kon­forme Aus­füh­rung und ein­wand­freie Funk­ti­ons­tüch­tig­keit des Lie­fer­ge­gen­stan­des erge­ben, so ist dies auf jeden Fall von bei­den Ver­trags­par­teien zu bestä­ti­gen. Ist der Käu­fer oder sein bevoll­mäch­tig­ter Ver­tre­ter bei der Abnah­me­prü­fung trotz zeit­ge­rech­ter Ver­stän­di­gung durch den Ver­käu­fer nicht anwe­send, so ist das Abnah­me­pro­to­koll nur durch den Ver­käu­fer zu unter­zeich­nen. Der Ver­käu­fer hat dem Käu­fer in jedem Fall eine Kopie des Abnah­me­pro­to­kolls zu über­mit­teln, des­sen Rich­tig­keit der Käu­fer auch dann nicht mehr bestrei­ten kann, wenn er oder sein bevoll­mäch­tig­ter Ver­tre­ter die­ses man­gels Anwe­sen­heit nicht unter­zeich­nen konnte. Wenn nichts ande­res ver­ein­bart wurde, trägt der Ver­käu­fer die Kos­ten für die durch­ge­führte Abnah­me­prü­fung. Der Käu­fer hat aber jeden­falls die ihm bzw. sei­nem bevoll­mäch­tig­ten Ver­tre­ter in Ver­bin­dung mit der Abnah­me­prü­fung anfal­len­den Kos­ten wie z.B. Reise-, Lebens­hal­tungs­kos­ten und Auf­wands­ent­schä­di­gun­gen selbst zu tra­gen.

8. Preis

8.1 Die Preise gel­ten, wenn nicht anders ver­ein­bart, ab Werk des Ver­käu­fers ohne Ver­la­dung.

8.2 Die Preise basie­ren auf den Kos­ten zum Zeit­punkt der Preis­ab­ga­ben, sofern nicht ande­res ver­ein­bart wurde. Soll­ten sich die Kos­ten bis zum Zeit­punkt der Lie­fe­rung ver­än­dern, so gehen diese Ver­än­de­run­gen zu Guns­ten bzw. zu Las­ten des Käu­fers.

9. Zah­lung

9.1 Die Zah­lun­gen sind ent­spre­chend den ver­ein­bar­ten Zah­lungs­be­din­gun­gen zu leis­ten. Sofern keine Zah­lungs­be­din­gun­gen ver­ein­bart wur­den, ist ein Drit­tel des Prei­ses bei Erhalt der Auf­trags­be­stä­ti­gung, ein Drit­tel bei hal­ber Lie­fer­zeit und der Rest bei Lie­fe­rung fäl­lig. Unab­hän­gig davon ist die in der Rech­nung ent­hal­tene Umsatz­steuer in jedem Fall bis spä­tes­tens 30 Tage nach Rech­nungs­le­gung zu bezah­len.

9.2 Der Käu­fer ist nicht berech­tigt, Zah­lun­gen wegen Gewähr­leis­tungs­an­sprü­chen oder sons­ti­gen vom Ver­käu­fer nicht aner­kann­ten Gegen­an­sprü­chen zurück­zu­hal­ten.

9.3 Ist der Käu­fer mit einer ver­ein­bar­ten Zah­lung oder sons­ti­gen Leis­tung im Ver­zug, so kann der Ver­käu­fer ent­we­der auf Erfül­lung des Ver­tra­ges bestehen und

a) die Erfül­lung sei­ner eige­nen Ver­pflich­tun­gen bis zur Beglei­chung der rück­stän­di­gen Zah­lun­gen oder sons­ti­gen Leis­tun­gen auf­schie­ben,

b) eine ange­mes­sene Ver­län­ge­rung der Lie­fer­frist in Anspruch neh­men,

c) den gan­zen noch offe­nen Kauf­preis fäl­lig stel­len,

d) sofern auf­sei­ten des Käu­fers kein Ent­las­tungs­grund im Sinne des Art. 14 vor­liegt, ab Fäl­lig­keit Ver­zugs­zin­sen in der Höhe von 7,5 % über dem jewei­li­gen Basis­zins­satz der Euro­päi­schen Zen­tral­bank (siehe RL/EG zur Bekämp­fung von Zah­lungs­ver­zug im Geschäfts­ver­kehr, vom 29. Juni 2000) ver­rech­nen, oder unter Ein­räu­mung einer ange­mes­se­nen Nach­frist den Rück­tritt vom Ver­trag erklä­ren.

9.4 Der Käu­fer hat jeden­falls dem Ver­käu­fer als wei­te­ren Ver­zugs­scha­den die ent­stan­de­nen Mahn- und Betrei­bungs­kos­ten zu erset­zen.

9.5 Hat bei Ablauf der Nach­frist gemäß 9.3 der Käu­fer die geschul­dete Zah­lung oder sons­tige Leis­tung nicht erbracht, so kann der Ver­käu­fer durch schrift­li­che Mit­tei­lung vom Ver­trag zurück­tre­ten. Der Käu­fer hat über Auf­for­de­rung des Ver­käu­fers bereits gelie­ferte Waren dem Ver­käu­fer zurück­zu­stel­len und ihm Ersatz für die ein­ge­tre­tene Wert­min­de­rung der Ware zu leis­ten sowie alle gerecht­fer­tig­ten Auf­wen­dun­gen zu erstat­ten, die der Ver­käu­fer für die Durch­füh­rung des Ver­tra­ges machen musste. Hin­sicht­lich noch nicht gelie­fer­ter Waren ist der Ver­käu­fer berech­tigt, die fer­ti­gen bzw. ange­ar­bei­te­ten Teile dem Käu­fer zur Ver­fü­gung zu stel­len und hier­für den ent­spre­chen­den Anteil des Ver­kaufs­prei­ses zu ver­lan­gen.

9.6 Die Ver­trags­par­teien sind sich dar­über einig, dass die in dem Ver­trag gere­gel­ten Rechte und Pflich­ten durch die Ein­füh­rung des Euro nicht beein­flusst wer­den. Zah­lungs­pflich­ten, ins­be­son­dere die fest­ge­leg­ten Geld­werte, gel­ten als in Euro ver­ein­bart, sobald der Euro ein­zig zuläs­si­ges Zah­lungs­mit­tel ist. Die Umrech­nung erfolgt in allen Fäl­len auf Grund­lage des amt­lich fest­ge­leg­ten Umrech­nungs­kur­ses. Es besteht Ein­ver­neh­men dar­über, dass die Umstel­lung auf Euro weder ein Kün­di­gungs-/Rück­tritts- oder Anfech­tungs­recht noch einen Anspruch auf Scha­den­er­satz oder Ver­trags­än­de­rung begrün­det. 

10. Eigen­tums­vor­be­halt

10.1 Bis zur voll­stän­di­gen Erfül­lung aller finan­zi­el­len Ver­pflich­tun­gen des Käu­fers behält sich der Ver­käu­fer das Eigen­tums­recht am Kauf­ge­gen­stand vor. Der Ver­käu­fer ist berech­tigt, am Lie­fer­ge­gen­stand sein Eigen­tum äußer­lich kennt­lich

zu machen. Der Käu­fer hat den erfor­der­li­chen Form­vor­schrif­ten zur Wah­rung des Eigen­tums­vor­be­hal­tes nach­zu­kom­men. Bei Pfän­dung oder sons­ti­ger Inan­spruch­nahme ist der Käu­fer gehal­ten, das Eigen­tums­recht des Ver­käu­fers gel­tend zu machen und die­sen unver­züg­lich zu ver­stän­di­gen.

11. Gewähr­leis­tung

11.1 Der Ver­käu­fer ist ver­pflich­tet, nach Maß­gabe der fol­gen­den Bestim­mun­gen jeden die Gebrauchs­fä­hig­keit beein­träch­ti­gen­den Man­gel zu behe­ben, der auf einem Feh­ler der Kon­struk­tion, des Mate­ri­als oder der Aus­füh­rung beruht. Ebenso hat der Ver­käu­fer für Män­gel an aus­drück­lich bedun­ge­nen Eigen­schaf­ten ein­zu­ste­hen.

11.2 Diese Ver­pflich­tung besteht nur für sol­che Män­gel, die wäh­rend eines Zeit­rau­mes von einem Jahr bei ein­schich­ti­gem Betrieb ab dem Zeit­punkt des Gefah­ren­über­gan­ges bzw. bei Lie­fe­rung mit Auf­stel­lung ab Been­di­gung der Mon­tage auf­ge­tre­ten sind.

11.3 Der Käu­fer kann sich auf die­sen Arti­kel nur beru­fen, wenn er dem Ver­käu­fer unver­züg­lich schrift­lich die auf­ge­tre­te­nen Män­gel bekannt gibt. Die Ver­mu­tungs­re­gel des § 924 ABGB wird aus­ge­schlos­sen. Der auf diese Weise unter­rich­tete Ver­käu­fer muss, wenn die Män­gel nach den Bestim­mun­gen die­ses Arti­kels vom Ver­käu­fer zu behe­ben sind, nach sei­ner Wahl:

a) die man­gel­hafte Ware an Ort und Stelle nach­bes­sern;

b) sich die man­gel­hafte Ware oder die man­gel­haf­ten Teile zwecks Nach­bes­se­rung zurück­sen­den las­sen;

c) die man­gel­haf­ten Teile erset­zen;

d) die man­gel­hafte Ware erset­zen.

11.4 Lässt sich der Ver­käu­fer die man­gel­haf­ten Waren oder Teile zwecks Nach­bes­se­rung oder Ersatz zurück­sen­den, so über­nimmt der Käu­fer, falls nicht ande­res ver­ein­bart wird, Kos­ten und Gefahr des Trans­por­tes. Die Rück­sen­dung der nach­ge­bes­ser­ten oder ersetz­ten Waren oder Teile an den Käu­fer erfolgt, falls nicht ande­res ver­ein­bart wird, auf Kos­ten und Gefahr des Ver­käu­fers.

11.5 Die gemäß die­sem Arti­kel ersetz­ten man­gel­haf­ten Waren oder Teile ste­hen dem Ver­käu­fer zur Ver­fü­gung.

11.6 Für die Kos­ten einer durch den Käu­fer selbst vor­ge­nom­me­nen Män­gel­be­he­bung hat der Ver­käu­fer nur dann auf­zu­kom­men, wenn er hierzu seine schrift­li­che Zustim­mung gege­ben hat.

11.7 Die Gewähr­leis­tungs­pflicht des Ver­käu­fers gilt nur für die Män­gel, die unter Ein­hal­tung der vor­ge­se­he­nen Betriebs­be­din­gun­gen und bei nor­ma­lem Gebrauch auf­tre­ten. Sie gilt ins­be­son­dere nicht für Män­gel, die beru­hen auf:

schlech­ter Auf­stel­lung durch den Käu­fer oder des­sen Beauf­trag­ten, schlech­ter Instand­hal­tung, schlech­ten oder ohne schrift­li­cher Zustim­mung des Ver­käu­fers aus­ge­führ­ten Repa­ra­tu­ren oder Ände­run­gen durch eine andere Per­son als den Ver­käu­fer oder des­sen Beauf­trag­ten, nor­ma­ler Abnüt­zung.

11.8 Für die­je­ni­gen Teile der Ware, die der Ver­käu­fer von dem vom Käu­fer vor­ge­schrie­be­nen Unter­lie­fe­ran­ten bezo­gen hat, haf­tet der Ver­käu­fer nur im Rah­men der ihm selbst gegen den Unter­lie­fe­ran­ten zuste­hen­den Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che. Wird eine Ware vom Ver­käu­fer auf Grund von Kon­struk­ti­ons­an­ga­ben, Zeich­nun­gen oder Model­len des Käu­fers ange­fer­tigt, so erstreckt sich die Haf­tung des Ver­käu­fers nicht auf die Rich­tig­keit der Kon­struk­tion, son­dern dar­auf, dass die Aus­füh­rung gemäß den Anga­ben des Käu­fers erfolgte. Der Käu­fer hat in die­sen Fäl­len den Ver­käu­fer bei all­fäl­li­ger Ver­let­zung von Schutz­rech­ten schad- und klag­los zu hal­ten. Bei Über­nahme von Repa­ra­tur­auf­trä­gen oder bei Umän­de­run­gen oder Umbau­ten alter sowie frem­der Waren sowie bei Lie­fe­rung gebrauch­ter Waren über­nimmt der Ver­käu­fer keine Gewähr.

11.9 Ab Beginn der Gewähr­leis­tungs­frist über­nimmt der Ver­käu­fer keine wei­ter­ge­hende Haf­tung als in die­sem Arti­kel bestimmt ist.

12. Haf­tung

12.1 Es gilt als aus­drück­lich ver­ein­bart, dass der Ver­käu­fer dem Käu­fer kei­nen Scha­den­er­satz zu leis­ten hat für Ver­let­zun­gen von Per­so­nen, für Schä­den an Gütern, die nicht Ver­trags­ge­gen­stand sind, für sons­tige Schä­den und für Gewin­n­ent­gang, sofern sich nicht aus den Umstän­den des Ein­zel­fal­les ergibt, dass dem Ver­käu­fer grobe Fahr­läs­sig­keit zur Last fällt. Die Beweis­last­um­kehr gemäß § 1298 ABGB wird aus­ge­schlos­sen.

12.2 Der Kauf­ge­gen­stand bie­tet nur jene Sicher­heit, die auf Grund von Zulas­sungs­vor­schrif­ten, Betriebs­an­lei­tun­gen, Vor­schrif­ten des Ver­käu­fers über die Behand­lung des Kauf­ge­gen­stan­des – ins­be­son­dere im Hin­blick auf allen­falls vor­ge­schrie­bene Über­prü­fun­gen – und sons­ti­gen gege­be­nen Hin­wei­sen erwar­tet wer­den kann.

12.3 Bei leich­ter Fahr­läs­sig­keit des Ver­käu­fers wird, sofern nicht Arti­kel 12.1 Anwen­dung fin­det, der Scha­den­er­satz auf 5 % der Auf­trags­summe, jedoch maxi­mal 727.000 Euro, begrenzt.

12.4 Sämt­li­che Scha­den­er­satz­an­sprü­che aus Män­geln an Lie­fe­run­gen und/oder Leis­tun­gen müs­sen – sollte der Man­gel durch den Ver­käu­fer nicht aus­drück­lich aner­kannt wer­den – inner­halb eines Jah­res nach Ablauf der ver­trag­lich fest­ge­leg­ten Gewähr­leis­tungs­frist gericht­lich gel­tend gemacht wer­den, andern­falls die Ansprü­che erlö­schen.

13. Fol­ge­schä­den

13.1 Vor­be­halt­lich anders lau­ten­der Bestim­mun­gen in die­sen Bedin­gun­gen ist die Haf­tung des Ver­käu­fers gegen­über dem Käu­fer für Pro­duk­ti­ons­still­stand, ent­gan­ge­nen Gewinn, Nut­zungs­aus­fall, Ver­trags­ein­bu­ßen oder jeden ande­ren wirt­schaft­li­chen oder indi­rek­ten Fol­ge­scha­den, aus­ge­schlos­sen. 

14. Ent­las­tungs­gründe

14.1 Die Par­teien sind von der ter­min­ge­rech­ten Ver­trags­er­fül­lung ganz oder teil­weise befreit, wenn sie daran durch Ereig­nisse Höhe­rer Gewalt gehin­dert wer­den. Als Ereig­nisse Höhe­rer Gewalt gel­ten aus­schließ­lich Ereig­nisse, die für die Par­teien unvor­her­seh­bar und unab­wend­bar sind und nicht aus deren Sphäre kom­men. Streik und Arbeits­kampf ist aber als ein Ereig­nis Höhe­rer Gewalt anzu­se­hen.

Der durch ein Ereig­nis Höhe­rer Gewalt behin­derte Käu­fer kann sich jedoch nur dann auf das Vor­lie­gen Höhe­rer Gewalt beru­fen, wenn er dem Ver­käu­fer unver­züg­lich, jedoch spä­tes­tens inner­halb von 5 Kalen­der­ta­gen, über Beginn und abseh­ba­res Ende der Behin­de­rung eine ein­ge­schrie­bene, von der jewei­li­gen Regie­rungs­be­hörde bzw. Han­dels­kam­mer des Lie­fer­lan­des bestä­tigte Stel­lung­nahme über die Ursa­che, die zu erwar­tende Aus­wir­kung und Dauer der Ver­zö­ge­rung, über­gibt. Die Par­teien haben bei Höhe­rer Gewalt alle Anstren­gun­gen zur Besei­ti­gung bzw. Min­de­rung der Schwie­rig­kei­ten und abseh­ba­ren Schä­den zu unter­neh­men und die Gegen­par­tei hier­über lau­fend zu unter­rich­ten. Andern­falls wer­den sie der Gegen­par­tei gegen­über scha­den­er­satz­pflich­tig. Ter­mine oder Fris­ten, die durch das Ein­wir­ken der Höhe­ren Gewalt nicht ein­ge­hal­ten wer­den kön­nen, wer­den maxi­mal um die Dauer der Aus­wir­kun­gen der Höhe­ren Gewalt oder gege­be­nen­falls um einen im bei­der­sei­ti­gen Ein­ver­neh­men fest­zu­le­gen­den Zeit­raum ver­län­gert. Wenn ein Umstand Höhe­rer Gewalt län­ger als vier Wochen andau­ert, wer­den

Käu­fer und Ver­käu­fer am Ver­hand­lungs­wege eine Rege­lung der abwick­lungs­tech­ni­schen Aus­wir­kun­gen suchen. Sollte dabei keine ein­ver­nehm­li­che Lösung erreicht wer­den, kann der Ver­käu­fer ganz oder teil­weise vom Ver­trag zurück­tre­ten.

15. Daten­schutz

15.1 Der Ver­käu­fer ist berech­tigt, per­so­nen­be­zo­gene Daten des Käu­fers im Rah­men des Geschäfts­ver­kehrs zu spei­chern, zu über­mit­teln, zu über­ar­bei­ten und zu löschen.

15.2 Die Par­teien ver­pflich­ten sich zur abso­lu­ten Geheim­hal­tung des ihnen aus den Geschäfts­be­zie­hun­gen zuge­gan­ge­nen Wis­sens gegen­über Drit­ten.

16. Gerichts­stand, anwend­ba­res Recht, Erfül­lungs­ort

16.1 Gerichts­stand für alle sich mit­tel­bar oder unmit­tel­bar aus dem Ver­trag erge­ben­den Strei­tig­kei­ten ist das für den Sitz des Ver­käu­fers ört­lich zustän­dige öster­rei­chi­sche Gericht.

Der Ver­käu­fer kann jedoch auch das für den Käu­fer zustän­dige Gericht anru­fen. 

16.2 Die Par­teien kön­nen auch die Zustän­dig­keit eines Schieds­ge­rich­tes ver­ein­ba­ren.

16.3 Der Ver­trag unter­liegt öster­rei­chi­schem Recht unter Aus­schluss des Über­ein­kom­mens der Ver­ein­ten Natio­nen über Ver­träge über den inter­na­tio­na­len Waren­kauf vom 11. 4. 1980, BGBl. 1988/96.

16.4 Für Lie­fe­rung und Zah­lung gilt als Erfül­lungs­ort der Sitz des Ver­käu­fers, auch dann, wenn die Über­gabe ver­ein­ba­rungs­ge­mäß an einem ande­ren Ort erfolgt.

Wien, am 02.01.2002